PRESSEMITTEILUNG des ADFC Hochtaunus e.V. vom 21. Juni 2007 An die Tageszeitungen und Wochenblätter im Hochtaunuskreis Sehr geehrte Damen und Herren, Der ADFC Hochtaunus möchte auf die unten stehenden Regelungen hinweisen und um Beachtung bitten. Die allgemein gefasste Pressemitteilung des ADFC Bundesverbandes wurde um regionalspezifische Regelungen ergänzt, die vom ADFC hier mit aufgelistet werden. Der ADFC appelliert: Gegenseitige Rücksichtnahme ist eine Selbstverständlichkeit! Mit (fahrrad-)freundlichen Grüßen Stefan Pohl ADFC Hochtaunus e.V. Pressewart - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club ADFC Hochtaunus e.V. Postfach 19 31, 61289 Bad Homburg Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Bad Homburg, AZ 10VR1323 Als gemeinnützig anerkannt Finanzamt Bad Homburg, Steuernummer 0325060079/K07 Kontakt: Stefan Pohl (Beisitzer Vorstand) Oranienstraße 2b, 61273 Wehrheim Tel.: (06081) 95 87 12 (Q - privat Hr. Pohl) (06196) 79-1803 (dienstlich Hr. Pohl) Fax: (069) 1330 6842 797 E-Mail: Stefan.Pohl@ADFC-Hochtaunus.de Internet: http://www.adfc-hochtaunus.de Koordinaten: 08-34-03 E / 50-18-09 N - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Und das gilt für Hessen (Quelle: http://www.fa-tourismus.adfc.de/mtbgesetze.htm): Nach §24 Hess. ForstG (HFG) in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des HFG (2.DVO) ist jedermann das "Betreten" des Waldes mit Fahrrädern auf allen festen Waldwegen zum Zwecke der Erholung und dem Sinn des Gesetzes nach auf eigene Gefahr gestattet. Typische Gefahren der jeweiligen Wirtschaftswege sind also hinzunehmen (Äste,....). Einschränkungen vom Betretungsrecht sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren nicht gestattet. Wenn durch überhöhte Nutzungsintensitäten auf Wegen eine Beeinträchtigung der Erholung der jew. übrigen Waldbesucher zu erwarten ist, Schäden an den Waldwegen entstehen können oder Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen, können bestimmte Wege für bestimmte Nutzungsarten gesperrt werden (§5 2.DVO).Zudem ist, wie auch bei Entmischungsplänen, eine Beschilderung vorzunehmen. In Waldgebieten mit besonders starkem Verkehr können Entmischungspläne aufgestellt werden (§6 2.DVO), in denen auf Karten dargestellt werden muss, auf welchen Wegen das z. B. Fahrradfahren verboten ist. Vor Festlegung des Entmischungsplanes oder von Straßen-/Wegesperrungen sind die Vertretungen der Radfahrer zu hören. Außerhalb des Waldes ist im einschlägigen §10 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) ein Betretungsrecht für Radfahrer nicht nach §56 BNatSchG geregelt, man radelt also in einer rechtlichen Grauzone. Dort aber, wo Wegweiser aufgestellt sind, kann davon ausgegangen werden, daß zuvor entsprechende Regelungen mit Wegeeigentümern und Fachbehörden getroffen wurden. Auch hier gilt, daß die Benutzung des Fahrrades auf Wirtschaftwegen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung (s.o., Matschglätte in der Rübenernte etc.) erfolgt. Die Städte und Gemeinden können nach §10a HENatG (unbeschadet §10), das Verhalten in der Flur durch Satzung regeln. Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über das Radfahren,....die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und die Benutzung von Sportgeräten, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer gewahrt werden müssen. Sobald eine Novellierung des Hessischen Naturschutzgesetzes oder des Hessischen Forstgesetzes anstehen sollte, wird der ADFC erneut darauf hinwirken, daß Wegebreitenbegrenzungen und Beschränkungen auf feste Wege unterbleiben, daß das Radfahren im Naturschutzgesetz dem Betreten gleichgestellt wird und daß Radfahrer in touristisch und ökologisch sensiblen Bereichen besser durch entsprechende Wegeempfehlungen und -beschilderungen gelenkt werden Und das gilt für den Hochtaunuskreis: Für den Hochtaunuskreis ist das Betretungsrecht durch eine Amtliche Bekanntmachung vom 19. Mai 2006 geregelt. Die verbindlichen Hinweise sind im Internet unter www.hochtaunus.de (Fachbereich Umwelt) oder im Landratsamt Haus 3, Zi. 3214 bzw. im Bürger-Informations-Zentrum (BIS, Haus 3, EG links) einsehbar oder werden gegen Einsendung eines zur Rücksendung an den Absender adressierten Briefumschlages an den Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Fachbereich Umwelt, 61289 Bad Homburg zugeschickt oder nach Übermittlung der E-Mail-Adresse an umwelt.natur@hochtaunuskreis.de per eMail übermittelt. Links: - www.hochtaunuskreis.de unter der Rubrik "Erholung / Freizeit" / "Fahrradrouten" - Datei mit ausführlichen Hinweisen: http://www.hochtaunuskreis.de/pdf/hinweis_radfahrer.pdf (354 Kb) - http://www.adfc-hochtaunus.de/Routennetz.html#Betretungsrecht -----Original Message----- From: ADFC Presse [mailto:presse@adfc.de] Sent: Friday, June 15, 2007 11:55 AM To: kontakt-adfc-usinger-land@arcor.de Subject: ADFC-Pressemitteilung: Radeln zwischen Laub und Nadeln - ADFC-Tipps für das sichere Verhalten im Wald ADFC-Pressemitteilung ------------------------------------- 15. Juni 2007 Radeln zwischen Laub und Nadeln ADFC-Tipps für das sichere Verhalten im Wald Jeder darf einen Wald zu Erholungszwecken betreten – auch Radfahrer und Mountainbiker. Allerdings dürfen sie nicht zwischen den Bäumen, sondern nur auf Wegen fahren. Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner neuen Ausgabe. Auf welchen Wegen genau Radfahrer im Wald fahren dürfen, regeln die Landeswaldgesetze unterschiedlich. So erlaubt Nordrhein-Westfalen Radverkehr auf „festen“, Bayern auf „geeigneten“ Wegen. In anderen Bundesländern gilt eine „Zwei-Meter-Regelung“, nach der schmalere Pfade generell ausgenommen sind. Der ADFC bittet Mountainbiker und Radfahrer um Verständnis dafür, dass die wirtschaftliche Nutzung des Waldes Vorrang hat. Mit ihren Erträgen finanzieren die Waldbesitzer auch die Waldpflege. „Auf allen allgemein zugänglichen Waldwegen gilt die Straßenverkehrsordnung, die dort deshalb von Fußgängern, Reitern und Fahrzeugführern gleichermaßen zu beachten ist,“ sagt ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn. Allerdings können Waldnutzer auf Waldwegen nicht dasselbe Sicherheitsniveau verlangen wie auf für den allgemeinen Verkehr bestimmten Straßen. Da die Wege in erster Linie für die Forstwirtschaft angelegt sind, können sie durch schwere Fahrzeuge aufgewühlt oder während des Holzeinschlags ganz gesperrt sein. Auf einem unbefestigten Wirtschaftweg steht daher die Eigenverantwortung im Vordergrund. Der Waldbesitzer muss nur solche Gefahren beseitigen oder vor ihnen warnen, die nicht rechtzeitig erkennbar sind oder vor denen die Wegbenutzer sich nicht selbst schützen können (Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 11/01). Besondere, vom Waldbesitzer selbst geschaffene Gefahrenquellen müssen dagegen besser abgesichert werden (Landesgericht Gera, 4 O 2007/04). Zugangssperren durch Verbotsschilder oder Hindernisse sind nur ausnahmsweise und zum Schutz des Waldes zulässig. Schranken gegen unerlaubten Kraftfahrzeugverkehr müssen für Fußgänger und Radfahrer einen seitlichen Durchlass haben (Verwaltungsgericht Lüneburg, 5 A 4/94 und 2 A 143/02). Der ADFC warnt, dass Holzstapel am Wegesrand kein Rast- oder Spielplätze sind, da sie leicht ins Rutschen kommen und Schaden anrichten können. Eine unterschätzte Gefahr sind herabstürzende Äste. ADFC-Rechtsexperte Huhn: „Auf ausgeschilderten Strecken dürfen Mountainbiker und Radwanderer darauf vertrauen, dass die zuständige Tourismusorganisation sich mit dem Waldbesitzer verständigt hat, die Bäume am Wegrand auf Standsicherheit und tote Äste zu kontrollieren.“ Auf Waldwegen ohne Wegweisung kann man sich darauf nicht verlassen. Beim ADFC-Fachausschuss Tourismus gibt es unter http://www.fa-tourismus.adfc.de/mtbintro.htm weitere Informationen zu den Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern und zum Radfahren im Wald allgemein. Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Kontakt: Bettina Cibulski Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Bundesgeschäftsstelle Postfach 10 77 47, 28077 Bremen Grünenstr. 120, 28199 Bremen Telefon: +49/ 421/ 346 29-15 Telefax: +49/ 421/ 346 29-50 E-Mail: bettina.cibulski@adfc.de Internet: http://www.adfc.de Engagement, Service, Kontakte. Unsere Mitglieder haben mehr vom Radfahren. Zum Beispiel praktische Tipps und unsere Rechtsdatenbank im Internet. Oder fahren Sie gar nicht Rad? Mitglied werden unter http://www.adfc.de/833_1.