An die Tagespresse und Wochenblätter im Hochtaunuskreis ADFC-Pressemitteilung: In Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis absteigen ------------------------------------------------------------------------ Sehr geehrte Damen und Herren, Radfahren in Fußgängerzonen ist ein brisantes Thema, auch in einigen Städen im Hochtaunuskreis. Frankfurt zeigt seit Jahren, dass es geht: Die komplette Zeil ist für Radfahrer freigegeben. In Oberursel und Bad Homburg hingegen reicht es noch nicht einmal, um an wichtigen Stellen die Querung der Fußgängerzone zu ermöglichen. "In Oberursel kann die Querung der Fußgängerzone vom Epinayplatz zum Rathausplatz auf der Kumeliusstraße erhebliche Vorteile für Radfahrer bringen", weiß der ADFC-Projektleiter zum Radroutennetz Hochtaunus, Stefan Pohl, "dann könnte die stark frequentierte Oberhöchstädter Straße vermieden werden." Nach den derzeit geltenden Verkehrsregelungen müssen Radfahrer vom Kreisel kommend die Feldbergstraße und die Oberhöchstädter Straße benutzen. "Der Epinayplatz ist seit der Fertigstellung des Altenheimes für Radfahrer plötzlich tabu, früher konnte hier mit dem Busverkehr gefahren werden", stellt auch Niels Raczek, Sprecher des ADFC Oberursel, fest. "Auch in Bad Homburg werden Radfahrer über holpriges und und besonders bei Nässe gefährliches grobes Kopfsteinplaster durch die Orangeriegasse und die Löwengasse geschickt, statt ein kurzes Stück Fußgängerzone über den Marktplatz im Schrittempo queren zu dürfen.", kommentiert der Sprecher des ADFC Bad Homburg, Volker Radek, die Situation. "Radverkehrsförderung ist das nicht", äußert sich Pohl, "Wer Radfahren in der Praxis beobachtet, sieht schnell, wie beide absoluten Verbotslösungen in Bad Homburg und Oberursel völlig am Bedarf vorbei gehen und entsprechend mißachtet werden.". Um so passender sind die aktuellen Hinweise des ADFC, dass das Fahrrad als Roller benutzt werden kann. Denn Rollerfahren dürfen selbst Erwachsene in Fußgängerzonen. "Der ADFC wird das Thema bei den Verwaltungen ansprechen", sind sich Raczek, Radek und Pohl unisono einig, "um wenigstens einige wenige, aber wichtige kurze Querungen von Fußgängerzonen legal und radfahrend zu ermöglichen". Die Pressemitteilung steht - wie immer - im Web des ADFC Hochtaunus zum Download bereit unter http://www.adfc-hochtaunus.de/PRESSEINFO.html Mit freundlichen Grüßen und der Bitte um Veröffentlichung Stefan Pohl ADFC Hochtaunus e.V. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club ADFC Hochtaunus e.V. Postfach 19 31, 61289 Bad Homburg Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Bad Homburg, AZ 10VR1323 Als gemeinnützig anerkannt Finanzamt Bad Homburg, Steuernummer 0325060079/K07 Kontakt: Stefan Pohl (Beisitzer Vorstand) Oranienstraße 2b, 61273 Wehrheim Tel.: (06081) 95 87 12 (Q - privat Hr. Pohl) Fax: (069) 1330 6842 797 E-Mail: Stefan.Pohl@ADFC-Hochtaunus.de Internet: http://www.adfc-hochtaunus.de Koordinaten: 08-34-03 E / 50-18-09 N - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ADFC-Pressemitteilung --------------------------- 7. Dezember 2007 Im Schritttempo durch den Weihnachtstrubel ADFC: In Fußgängerzonen ohne Radfahrerlaubnis absteigen Wer in der Weihnachtshektik hofft, als Radfahrer schneller durch die Fußgängerzone zu kommen, ist „auf dem Holzweg“: Denn Rad fahren in eindeutig gekennzeichneten Fußgängerzonen oder auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn der Radverkehr dort ausdrücklich zugelassen ist – und dann auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. So sieht es die Straßenverkehrs-Ordnung vor (§ 41 StVO zu Zei-chen 239). Ein Schieben des Rades – in diesem Fall gilt man als Fußgänger – ist erlaubt, wenn andere Passanten dadurch nicht erheblich behindert werden (§ 25 Absatz 2 StVO). Das berichtet das Mitgliedermagazin Radwelt des Allge-meinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in seiner aktuellen Ausgabe. In weniger belebten Fußgängerbereichen ist es nach Auffassung des ADFC darüber hinaus zulässig, das Fahrrad als Roller zu verwenden. Roller dürfen als „Fortbewegungsmittel“ nach § 24 StVO auf Gehwegen und in Fußgängerzonen benutzt werden – auch von Erwachsenen (OLG Oldenburg Ss 186/96). „Wer mit dem rechten Bein auf dem linken Pedal steht und sich mit dem anderen Bein abstößt, benutzt das Fahrrad wie einen Roller und befindet sich nicht ‚auf’ dem Fahrrad, sondern neben ihm, ähnlich wie ein schiebender Fußgänger“, sagt ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn. „Aus dieser Position heraus kann man sich auch nicht jederzeit in den Sattel schwingen – das Aufsteigen könnte bereits als „Radfahren“ gelten. Dass man beim Rollern das Fahrrad lenkt, macht daraus noch keine Fahrradfahrt, denn gesteuert wird auch ein Roller“, so der Rechtsexperte weiter. Zwei Oberlandesgerichte haben Radfahrer, die in der beschriebenen Weise über Zebrastreifen gerollert waren, dem Fußgängerverkehr zugeordnet: „Fußgänger ist dabei auch, wer ein Fahrrad mit sich führt oder sich mit ihm untypisch – etwa durch wiederholtes Abstoßen mit einem Fuß – fortbewegt“ (OLG Stutt-gart 5 Ss 479/87). Und: „Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und ‚rollert’, ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren“ (Kammergericht Berlin 12 U 68/03). Diese Leitsätze müssen auch in Fußgän-gerzonen gelten. Das Fahrrad nimmt als „Roller“ nicht mehr Platz ein als ein geschobenes Rad und stellt keine größere Gefahr dar als ein in der Fußgängerzone zugelassener Erwachsenen-Tretroller. Schrittgeschwindigkeit und Rücksicht sind dennoch geboten, um flanierende Fußgänger nicht zu behindern, gerade in den zu Weihnachten stark frequentierten Fußgängerzonen. Das ADFC-Magazin Radwelt liefert zahlreiche Tipps, Trends und Infos rund ums Radfahren und berichtet auch regelmäßig über aktuelle Urteile aus dem Fahrradrecht. Weitere Urteile rund ums Rad finden sich auf der ADFC-Homepage in der Fahrradrechtdatenbank, in der ADFC-Mitglieder kostenlos recherchieren können. Die Radwelt erscheint alle zwei Monate und ist im ADFC-Mitgliedsbeitrag enthalten. Informationen zur Mitgliedschaft gibt es beim ADFC, Postfach 107747, 28077 Bremen, Infoline: 0421/34629-0, E-Mail: kontakt@adfc.de oder im Internet unter www.adfc.de. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Kontakt: Christoph Rasch Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Bundesgeschäftsstelle Postfach 10 77 47, 28077 Bremen Grünenstr. 120, 28199 Bremen Telefon: +49/ 421/ 346 29-30 Telefax: +49/ 421/ 346 29-50 E-Mail: christoph.rasch@adfc.de Internet: http://www.adfc.de Engagement, Service, Kontakte. Unsere Mitglieder haben mehr vom Radfahren. 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