An die Wochenblätter Bad Homburger Report, Bad Homburger Woche, Blitztip-Taunus, Friedrichsdorfer Woche, Königsteiner Woche, Kronberger Bote, Oberurseler Woche, Usinger Anzeigenblatt, Usinger Land Extra und die Tageszeitungen Taunus Zeitung, Usinger Anzeiger PRESSEMITTEILUNG ADFC: An Fastnacht nach Alkoholgenuss das Fahrrad besser stehen lassen Fastnacht steht vor der Tür. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) Hochtaunus empfiehlt allen, die an den tollen Tagen unterwegs sind, nach reichlichem Alkoholgenuss die Finger vom Fahrradlenker zu lassen. „Das Fahrrad ist keine Alternative zum Auto, wenn der Fahrer auf dem Rückweg von einer Feier nicht mehr fahrtüchtig ist. Denn wer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug eine längere Strecke sicher zu steuern, kann wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden (§ 316 Strafgesetzbuch), auch wenn er die festgelegte Promillegrenze nicht überschreitet“, erklärt Volker Radek, Vorsitzender des ADFC im Hochtaunuskreis. Der ADFC rät, im Zweifel das Rad lieber stehen zu lassen, denn gerade an den Fastnachtstagen wird die Polizei verstärkt auch auf Radfahrer achten. Wenn ein Radfahrer einen Unfall unter Umständen verursacht, die er nüchtern hätte meistern können, spricht bereits der erste Anschein für seine relative Fahruntüchtigkeit (OLG Köln 3 U 117/01). „Wer zuviel getrunken hat, sollte Alternativen wie Bus oder Taxi für den Weg nach Hause in Anspruch nehmen. Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann das Gericht eine vorhandene Fahrerlaubnis zwar nicht entziehen", sagt Roland Huhn, der Rechtsexperte des ADFC. Denn eine solche Straftat wurde nicht „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs" begangen (LG Mainz 1 Qs 241/85). Auch die Polizei darf den Führerschein eines Radfahrers nicht vorläufig sicherstellen. Aber die Fahrerlaubnisbehörde wird die Kraftfahreignung eines Führerscheininhabers prüfen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille verlangt die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten, den sogenannten „Idiotentest“. Wird dabei dann festgestellt, dass der Radfahrer eine Gefahr für den Straßenverkehr ist, dann darf er in Zukunft auch keinen Kraftwagen mehr bewegen - der Führerschein ist weg. Denn § 13 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnisverordnung gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (Oberverwaltungsgericht - OVG Münster 19 B 1757/00). Mit freundlichen Grüßen Stefan Pohl ADFC Hochtaunus e.V. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club ADFC Hochtaunus e.V. Postfach 19 31, 61289 Bad Homburg Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Bad Homburg, AZ 10VR1323 Als gemeinnützig anerkannt Finanzamt Bad Homburg, Steuernummer 0325060079/K07 Kontakt: Stefan Pohl (Beisitzer Vorstand) Oranienstraße 2b, 61273 Wehrheim Tel.: (06081) 95 87 12 (Q - privat Hr. Pohl) (06196) 79-1803 (dienstlich Hr. Pohl) Fax: (069) 1330 6842 797 E-Mail: Stefan.Pohl@ADFC-Hochtaunus.de Internet: http://www.adfc-hochtaunus.de Koordinaten: 08-34-03 E / 50-18-09 N - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Noch kein ADFC-Mitglied? Klicken Sie doch auf http://www.hessen.adfc.de/mitglied.html TOURENANGEBOTE hessischer ADFC-Verbände siehe http://www.hessen.adfc.de/touren/index.html