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Friedrichsdorf: Kurhessenstraße und Einbahnstraßen |
Informationen zum Vorgang:
Situation/Ausgangslage:
Die Kurhessenstraße
ist sanierungsbedürftig. Gleichzeitig gab es Ideen der
Umgestaltung bis hin zur Umwandlung in eine
Durchgangsstraße.
ADFC-Position: Der Erlenbachweg verläuft auf der
Kurhessenstraße. Von der Wirkung her soll die
Kurhessenstraße daher ihren Charakter als beruhigte Straße
beibehalten und darf nicht zur Durchgangsstraße werden.
Meldungen bisher:
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Letzte Meldung |
6. Oktober 2009
(KM-HK1062#M02)
Baubeginn steht an,
keine Details zur Gestaltung in der Presse
Die Kurhessenstraße wird in den nächsten 6 Monaten ausgebaut.
Kanalarbeiten sind der Hauptanlass, die Straße wird aber
komplett erneuert. Wie das aussehen wird, stand nicht in der
Presse. Lediglist die Aussage, dass die Straße "gänzlich
verändert" zeigen wird.
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Einzelmeldungen |
14. April 2008
(KM-HK1062#M01)
ADFC für Beibehaltung der
Verkehrsberuhigung Kurhessenstraße und Prüfung der Freigabe
bei neuen Einbahnstraßenregelungen
Im Ortsbeirat Burgholzhausen wurde die Kurhessenstraße als
Thema eingebracht. Hintergrund waren Beschwerden bzw.
Ansichten im Ortsbeirat, die Kurhessenstraße würde mit ihren
Geschwindigkeit dämpfenden Einbauten eine Behinderung für
die Anlieger darstellen. Der ADFC Hochtaunus hat gegenüber
der Stadt deutlich gemacht, dass die Beibehaltung
Geschwindigkeit dämpfender Maßnahmen wichtig ist für den
Radverkehr - auch weil durch die Kurhessenstraße der
geplante Erlenbachradweg verlaufen soll. Bei einer
Verringerung oder gar Beseitigung Geschwindigkeit dämpfender
Elemente ist nach Ansicht des ADFC mehr und schnellerer
Durchgangsverkehr zu erwarten, die beruhigte Straße würde
zur Durchgangsstraße. Die objektive und subjektive
Sicherheit des Radverkehr würde nach Ansicht des verringert.
Im zweiten Teil bezieht sich der ADFC auf einen
Prüfungsauftrag durch die CDU-Fraktion zur Einrichtung einer
Einbahnstraßenregelung im Bereich Feldbergstraße / Am
Rehingsbach. Hier wird anlässlich der konkreten Überlegungen
sowohl dabei als auch grundsätzlich formuliert, dass immer
überprüft werden solle, inwieweit zur Erreichung bestimmter
Ziele bei verkehrlichen Beschränkungen auch der Radverkehr
beschränkt werden muss oder ob darauf - unter Einhaltung
gesetzlicher Voraussetzungen - eventuelle
Einbahnstraßenregelungen nicht für den Radverkehr gelten,
d.h. Einbahnstraßen für den Radverkehr freigegeben werden
können.
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