Satzung
des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club
Kreisverband Hochtaunus
nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11. März 1999 in
Bad Homburg
Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Bad Homburg, AZ 10VR1323
Als gemeinnützig anerkannt Finanzamt Bad Homburg, AZ 0325060079/K07
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Kreisverband
Hochtaunus - nach Eintragung beim Registergericht zusätzlich die Bezeichnung
e.V. 1
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Sein Sitz ist Bad Homburg v.d.H.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Der ADFC-Kreisverband hat den Zweck, im Hochtaunuskreis unabhängig
und parteipolitisch neutral
a) im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter
Verkehrsteilnehmer zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete
Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu sorgen
und damit der Gesundheit der Bevölkerung, der Reinhaltung von Luft
und Wasser, der Lärmbekämpfung, der Energieersparnis, dem Naturschutz,
die Landschaftspflege sowie der Unfallverhütung zu dienen,
b) die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern im täglichen
Nahverkehr und zu Erholungszwecken zu beraten und durch Informationen und
durch sonstige geeignete Dienstleistungen zu unterstützen.
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Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit
zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und
Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
b) Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen
zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung
in Wohn- und Erholungsgebieten,
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen
und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt-
und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der
Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der
Gesundheit widmen,
d) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung
und Ausweitung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen
allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
e) Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Integration des
Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung
von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern,
Vorhaltung von Mietfahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete
Mittel,
f) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen,
insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,
g) Beratung von Radfahrern und Bauherrn von Fahrradabstellanlagen zu Maßnahmen
zur Prävention von Fahrraddiebstählen,
h) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport durch Zusammenarbeit
mit Radsportvereinen oder gemeinschaftliche oder eigene radsportliche Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
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Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
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Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen
werden.
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Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den
Zweck des Vereins unterstützen.
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Fördermitglieder können solche Personen oder Vereinigungen werden,
die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
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Die Mitglieder des ADFC Hochtaunus sind auch Mitglieder des ADFC Hessen e.V.
(Landesverband) und des ADFC e.V.(Bundesverband)
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins
oder der Vorstand der Gliederung innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt.
Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist schriftlich
mitzuteilen.
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Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen
ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert
zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.
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Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit der Frist von mindestens drei
Monaten zum Ende eines Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bei
natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen
Personen, Gesellschaften und Körperschaften mit deren Auflösung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft beim Kreisverband endet auch die
Mitgliedschaft im ADFC Hessen e.V. (Landesverband) und im ADFC e.V. (Bundesverband)
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Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden
Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt
wurden, sowie wegen Beitragsrückstandes nach zweimaliger, mit 6 Wochen
befristeter erfolgloser Mahnung, können Mitglieder durch Beschluß
des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Schriftform.
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Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses (nach §5 Abs 4) schriftlich Einspruch einlegen, über
den die Landesversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte
aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht der Antragstellerin bzw.
dem Antragsteller zu, deren bzw. dessen Aufnahme (nach §5 Abs 1) abgelehnt
wurde.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins
haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des
Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt
nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,
haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive
Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus.
Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18.
Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
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Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine
Vertreterin bzw. einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin
bzw. der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt
sie bzw. er nur dann, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt.
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Die Mitglieder leisten Beiträge an den ADFC e.V. (Bundesverband),
der entsprechend dessen Satzung Anteile an die Gliederungen weiterleitet.
Die Bundeshauptversammlung des ADFC e.V. legt die Beitragshöhe fest.
§ 7 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
c) evtl. weitere Gliederungen
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Dem Kreisvorstand obliegen alle Angelegenheiten von übergreifender
Bedeutung, insbesondere Koordination des Informationswesens, Grundsatzentscheidungen
und Kontakte, die über die Aufgabenbereiche der Orts-/Stadtteilgruppen
bzw. der Arbeitsgemeinschaften hinaus gehen, sowie Kontakte zu anderen
Kreisverbänden und zum Landesverband. Dabei hat er die Interessen
der Gliederungen angemessen zu vertreten.
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Die Mitglieder des Vereins bilden mit Zustimmung des Kreisvorstands Gliederungen
und Arbeitsgemeinschaften in einem Ort, Orts- oder Stadtteil. Diese handeln
in ihrem Bereich selbständig zur Förderung der satzungsgemäßen
Ziele des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Mitglieder.
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Gliederungen können in einer zusammenhängenden Region auch über
die Kreis- und Landesgrenzen hinweg und mit anderen Vereinen in einer regionalen
Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins
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Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über
alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen
Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands sowie
des Kassenprüfungsberichts,
b) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Beschlußfassung über den Haushalt,
d) Wahl des Vorstands,
e) Wahl der Rechnungsprüfer,
f) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung des ADFC Hessen e.V.
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Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich zusammen mit der
Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
finden auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und
Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10 % ihrer Mitglieder statt,
wobei die mit der Auslieferung zur Post beginnende Einladungsfrist von
zwei Wochen einzuhalten ist.
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Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das
12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen,
bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen 10 Tage. Verspätete
eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung der Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Sitzungspräsidium,dem
keine Mitglieder des Kreisvorstands angehören sollen. Sie ist beschlußfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig
erfolgen.
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Jedes stimmberechtigte Mitglied (nach §6) hat eine Stimme. Stimmenübertragung
ist nicht möglich.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Auch hier bleiben Stimmenthaltungen
außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden mit den höchsten
Stimmenzahlen Gewählten eine Stichwahl statt..
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Die Mitgliederversammlung tagt im allgemeinen öffentlich. Die Mitgliederversammlung
kann z.B. bei Personalangelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen.
Die Beschlußfassung muß schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Delegierten
für die Landesversammlung.
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Von der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes
Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Präsidiums und
einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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Der Vorstand besteht mindestens aus dem bzw. der Ersten Vorsitzenden, dem
oder der Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenführer bzw. der Kassenführerin.
Zum Vorstand können zusätzlich noch ein Schriftführer bzw.
eine Schriftführerin und eine vor der Wahl festzulegende Anzahl von
Beisitzern gehören.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives
Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
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Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Nicht vertretungsberechtigt
gemäß § 26 BGB sind die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen.
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Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten
übertragen.
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Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung der oder des Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall des Stellvertreters oder der Stellvertreterin zusammen.
Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann auch
im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung
zustimmen.
§ 10 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens
50 % der Stimmberechtigten anwesend sein und davon 75 % zugestimmt haben
müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens zwei
Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit derselben
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen
werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
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Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des §
26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen
des Vereins auf einen Rechtsnachfolger übertragen ist.
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Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an
den ADFC Hessen e.V., besteht dieser nicht mehr oder ist er keine steuerbegünstigte
Körperschaft mehr, an eine von der Auflösungsversammlung zu bestimmende
steuerbegünstigte Körperschaft, ausschließlich zur Verwendung
für gemeinnützige Zwecke.
Anmerkungen
1 Der Teilsatz "- nach
Eintragung beim Registergericht zusätzlich die Bezeichnung e.V. "
ist nicht erforderlich, der er sich obligat aus BGB, § 65 ergibt.
ADFC Hochtaunus